Im neuen Gesetz wird unter anderem das angepasste Begutachtungsverfahren definiert und die bisherigen Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Bei der Pflegebedürftigkeit wird dann nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen differenziert, sondern es wird ausschließlich der Grad der Selbständigkeit bewertet. Im Zuge der Begutachtung wird dieser in sechs Bereichen erhoben: Mobilität, Selbstversorgung, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Gestaltung des Alltagslebens sowie Umgang mit Krankheit. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Sie gelten ab dem Monat der Antragstellung. Wichtig ist, rechtzeitig aktiv zu werden. Wer also noch in diesem Jahr eine Pflegstufe beantragt und diese bewilligt bekommt, erhält einen sogenannten Bestandsschutz. Für alle Anträge, die ab 1. Januar 2017 eingereicht werden, gilt das neue Pflegestärkungsgesetz.